Wahlen 2024

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Gemeinderat am 09. Juni 2024 in der Gemeinde Oybin

Gemäß § 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen
(Kommunalwahlgesetz – KomWG) und § 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung
(SächsKomWO) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:

1. Die oben bezeichnete Wahl findet am Sonntag, den 09. Juni 2024 in der
Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt. Mit der Festsetzung des oben genannten
Wahltermins werden die Parteien und Wählervereinigungen hiermit aufgefordert,
rechtzeitig ihre Wahlvorschläge einzureichen.
Oben genannte Kommunalwahl wird als verbundene Wahl gemeinsam mit
der Kreistagswahl und der Europawahl durchgeführt.

2. Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderats
2.1. In der Gemeinde sind 12 Mitglieder zu wählen.

3. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 2 KomWG
i.V.m. § 37a KomWG wird die Gemeinderatswahl in Wahlkreisen
durchgeführt.
Das Wahlgebiet ist die Gemeinde. Die Anzahl der zu bildenden Wahlkreise
bestimmt sich nach der Einwohnerzahl. Für die Stimmabgabe
bildet jede Gemeinde einen oder mehrere Wahlbezirke, die für
alle Wahlen einheitlich sein müssen (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 KomWG).
Bei der Bildung von Wahlbezirken sind die Grenzen der Wahlkreise
einzuhalten. Gemeinderatswahl:
Eine Gemeinde bildet einen Wahlkreis (§ 2 Abs. 3 Satz 1 KomWG).

4. Einreichung von Wahlvorschlägen
4.1. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen
eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KomWG ). Dabei kann jede
Partei und jede Wählervereinigung für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

4.2. Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung
eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum 04. April 2024, 18:00 Uhr
(66. Tag vor der Wahl – § 6 Abs. 2 KomWG),
Gemeinde Olbersdorf, Vorsitzender des gemeinsamen Gemeindewahlausschusses
Oberer Viebig 2A
02785 Olbersdorf
(Anschrift des zuständigen Wahlleiters)
schriftlich eingereicht werden.

5. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
5.1 Die Gemeinde besteht nur aus einem Wahlkreis. Daher darf jeder
Wahlvorschlag höchstens eineinhalbmal soviel Bewerber enthalten,
wie Gemeinderäte zu wählen sind, und zwar: max. 18 Bewerber/innen.

5.2. Wählbarkeit In den Gemeinderat können die Bürger gewählt werden, die im
Rahmen des Gesetzes zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt
sind. Ebenfalls wählbar sind Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern sie das 18. Lebensjahr
vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen (§§ 27 Abs. 1,
14 Abs. 1 SächsLKrO; §§ 31, 16 Satz 1 SächsGemO).
Nicht wählbar gemäß §§ 27 Abs. 2, 14 Satz. 2 SächsLKrO und §§
31 Abs. 2, 16 Satz.2 SächGemO ist,
– wer infolge Richterspruchs das Wahl- oder Stimmrecht nicht besitzt,
– wer infolge eines deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit
oder Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht besitzt oder
– wer als Staatsbürger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen
Union nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates infolge einer zivilrechtlichen
Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren hat.

5.3. Bei der Aufstellung von Bewerbern ist gemäß § 6c KomWG folgendes zu beachten:
Als Bewerber einer Partei oder einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in
einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn er in einer Mitgliederversammlung
oder in einer Vertreterversammlung hierzu gewählt worden ist.
Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten
Mitglieder im Wahlgebiet. Vertreterversammlung ist eine Versammlung der von einer derartigen
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter. Reicht die Zahl der wahlberechtigten
Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung in der Gemeinde nicht
zur Durchführung einer Mitgliederversammlung aus, tritt an deren Stelle eine Versammlung der
wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreter im Landkreis. Der Bewerber in Wahlvorschlägen
nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wenn
er in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen
der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.
In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für alle
Wahlvorschläge einer Partei oder Wählervereinigung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung
im Wahlgebiet zu bestimmen. Dabei sind für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen.
Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung müssen geheim gewählt werden.
In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerber festzulegen. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung
ist vorschlagsberechtigt; satzungsmäßige Vorschlagsrechte bleiben unberührt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben,
sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen. Die Wahl der Bewerber darf frühestens 12 Monate, die Wahl der
Vertreter frühestens 15 Monate vor Ablauf des Zeitraums, in dem die Gemeinderatswahl durchzuführen ist, stattfinden.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder
oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und Wählervereinigungen
durch ihre Satzungen. Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort,
Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Hierbei
haben der Leiter der Versammlung und zwei stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber
in geheimer Wahl erfolgt ist und den Bewerbern die Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihr Programm der Versammlung
vorzustellen. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig;
er gilt als Behörde im Sinne von §156 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.

5.4. Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 SächsKomWO eingereicht werden. Er muss enthalten:
– als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie
eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen
führt,
– Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand (anzugeben ist der zurzeit oder zuletzt ausgeübte Hauptberuf, die zusätzliche
Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig, die zusätzliche Angabe eines im Personalausweis
oder Pass eingetragenen Ordens-oder Künstlernamens ist zulässig), Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der
Bewerberinnen und Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,
– Wahlgebiet und Wahlkreis, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist.

5.5. Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:
– eine Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 SächsKomWO, dass sie oder er der
Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Absatz 2 KomWG) und dass sie oder er für dieselbe Wahl
nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
– für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihre oder seine Wählbarkeit
nach dem Muster der Anlage 17 SächsKOmWO,
– Niederschrift zur Aufstellungsversammlung mit der erforderlichen Versicherung an
Eides statt gemäß § 6c Abs.7 KomWG nach dem Muster der Anlagen 19 und 20 SächsKomWO,
– schriftliche Bestätigung, unterzeichnet vom für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen
Vorstand oder Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten
Wählervereinigung, für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Aufstellung von Bewerbern
im Falle des § 6c Abs 1 Satz 4 KomWG, sofern für die Aufstellungsversammlung
die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder mitgliedschaftlichen
Wählervereinigung nicht ausreicht,
– gültige Satzung, sofern der Wahlvorschlag von einer mitgliedschaftlich
organisierten Wählervereinigung eingereicht wird,
– beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten
Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner
des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen
Gemeinde über ihr oder sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 SächsKomWO
– bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern eine Versicherung an Eides
statt nach § 6a Absatz 3 KomWG.

6. Unterstützungsunterschriften (§ 6b KomWG, § 17 SächsKomWO)
6.1. Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten
Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags
1. im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
2. seit der letzten Wahl im Gemeinderat
vertreten ist oder im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder
Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des
Erlöschens der Mandate vertreten darf, abweichend von § 6b Absatz 1 und 2 KomWG keiner
Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht
mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für
die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören
oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört
haben, unterschrieben ist.
Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen
dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger
erforderlich ist.

6.2. Jeder Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl muss in Gemeinden mit
bis zu 2 000 Einwohnern von 20,
bis zu 5 000 Einwohnern von 40,
bis zu 10 000 Einwohnern von 60,
bis zu 20 000 Einwohnern von 80,
bis zu 50 000 Einwohnern von 100,
bis zu 100 000 Einwohnern von 160,
bis zu 300 000 Einwohnern von 200 und
mehr als 300 000 Einwohnern von 240
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags Wahlberechtigten
des Wahlkreises, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterstützt werden.
Daraus ergibt sich folgende Zahl von Unterstützungsunterschriften:
Bezeichnung des Wahlkreises: Oybin
Anzahl der benötigten Unterstützungsunterschriften: 20

6.3. Ein Wahlberechtiger kann nicht mehrere Wahlvorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Hierauf
ist er vor Unterschriftsleistung hinzuweisen. Hat ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere
Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Die geleistete Unterschrift
zur Unterstützung eines Wahlvorschlages kann nicht zurückgenommen werden.

6.4. Die Unterstützungsunterschrift muss von der oder dem Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt
nach dem Muster der Anlage 23 SächsKomWO unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet
werden. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung)
von der Unterzeichnerin oder dem Unterzeichner anzugeben; auf Verlangen hat sie oder er sich auszuweisen.
Dabei ist sicherzustellen, dass bei der Unterzeichnung die von anderen Wahlberechtigten unterzeichneten
Unterschriftsblätter nicht eingesehen werden können. Wahlberechtigte können ihre Unterschrift
während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung leisten; am Tag des Ablaufs der Frist für die Einreichung von
Wahlvorschlägen ist die Unterzeichnung bis 18:00 Uhr zu ermöglichen. Wahlberechtigte, die infolge
Krankheit oder ihres körperlichen Zustands die Unterzeichnung durch Erklärung vor einer oder einem
Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies bei der oder dem Vorsitzenden des
Wahlausschusses spätestens am siebten Tag vor Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.(§ 17 Abs. 3 Satz1 SächsKomWO).
Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden; der ablehnende Bescheid
ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen.
Die oder der Beauftragte sucht die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten in deren
oder dessen Wohnung oder an dem von dieser oder diesem bezeichneten
anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt
ihr oder ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist die oder der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch
körperliche Gebrechen gehindert, eine Unterschrift zu leisten, hat die oder der Beauftragte deren
oder dessen Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem sie oder er auf dem Unterschriftsblatt die
geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass die Eintragung auf Grund der Erklärung der oder des
Wahlberechtigten selbst vorgenommen wurde.

7. Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur
durch gemeinsame Erklärung der Vertrauenspersonen in Schriftform
und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder seine Wählbarkeit verliert.
Ansonsten können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur noch solche Mängel an Wahlvorschlägen
behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlages nicht verändern.

8. Der Wahlausschuss beschließt am 09.04.2024 – 17:30 Uhr in öffentlicher
Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen
wird auf § 7 KomWG, § 19 SächsKomWO verwiesen.

9. Die für die Einreichung eines Wahlvorschlags erforderlichen
Vordrucke werden vom zuständigen Wahlleiter beschafft und können
von ihm abgefordert werden.
10. Sonstiges Hinweis zu Pkt. 9 Die Unterlagen können abgefordert
werden unter: schriftlich: Anschrift siehe Pkt. 4.2
telefonisch: 03583 6985 22 / -21/ -23 /
Telefax: 03583 6985 13
elektronisch: info@olbersdorf.de

Oybin, den 02. Januar 2024

Rechtsgrundlagen:

Kommunalwahlgesetz (KomWG) 

Sächsische Kommunalwahlordnung (SächsKomWO), Anlagen zur Kommunalwahlordnung 

Formulare:

Die Formulare lassen sich mit dem Adobe Acrobat Reader am PC ausfüllen und ausdrucken. 

Wahlvorschlag gem. Anlage 16 SächsKomWO
Bescheinigung nach § 6c Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen
Bescheinigung Wahlrecht Anlage 21 SächsKomWO
(nur für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen)
Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber/der Bewerberin oder des Bewerbers
Versicherung an Eides statt Anlage 20 SächsKomWO
Zustimmungserklärung Anlage 17 SächsKomWO

Widerspruch gegen Datenübermittlung – Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz

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